Spielsüchtige scheitern mit Klage gegen Merkur-Spielotheken

Das Landgericht Bielefeld hat im Verfahren um Selbstsperren Spielsüchtiger zugunsten der Firma Merkur entschieden. Die Kläger hatten gefordert, auf eigenen Wunsch aus den Merkur-Spielotheken verbannt zu werden. Um die zu Gauselmann gehörenden Spielhallen zu entsprechenden Maßnahmen zu verpflichten, fehle es allerdings an der Rechtsgrundlage, so die Richter.

Merkur Spielothek

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Zwei Spieler wollten zum Selbstschutz Hausverbote erhalten – vergeblich.

Die Klage wurde vonseiten des Fachverbandes Glücksspielsucht (FAGS) im Namen zweier Spielsüchtiger aus Nordrhein-Westfalen eingereicht. Vorausgegangen waren erfolglose Gespräche des FAGS, Merkur und einem Schlichter. Im Kern ging es um die Frage, ob Betreiber von Spielotheken Anträge auf Hausverbote annehmen und umsetzen müssen. Vertreter der Gauselmann Gruppe hatten diese Forderung unter Verweis auf den Datenschutz abgelehnt, man könne nicht verpflichtet werden, die Identität jedes Spielers zu überprüfen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Die Aufgaben von Glücksspielveranstaltern zum Spielerschutz regelt der §6 des Glücksspielstaatsvertrages. Hier wird Betreibern die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzeptes auferlegt, das Maßnahmen nennen muss, mit denen „den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll“. Ebenso sollen negative Folgen des Glücksspiels mithilfe des Konzeptes „behoben werden“.

Aus den näheren Ausführungen zum Inhalt dieser Konzepte liest der FAGS die Möglichkeit von Hausverboten zum Spielerschutz heraus. Die Vertreter von Gauselmann sehen in diesen lediglich Maßnahmen zum Schutz ihres Personals, etwa für den Fall, dass ein Kunde gewalttätig wird. Dieser Auffassung folgt auch das Gericht, es unterscheidet in der Urteilsbegründung zwischen Hausverboten und Selbstsperren. Letztere würden im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt und ließen sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ableiten. Folglich könne Merkur nicht verpflichtet werden, diese anzuerkennen und umzusetzen.

Wir sind zufrieden mit dem Urteil, es ist so eindeutig, dass ich kaum davon ausgehe, dass eine Anfechtung vor einem höheren Gericht Chancen hätte.” Mario Hoffmeister, Gauselmann-Sprecher

Für den FAGS stellt das Urteil eine Enttäuschung dar. Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband wollte für Spielotheken dieselben Regelungen erreichen, wie sie in Spielbanken seit Langem gelten. Dort wird jeder Besucher mittels seines Personalausweises registriert und gegen eine Sperrdatei abgeglichen. Dennoch kann sie dem Prozess Gutes abgewinnen:

“Wir haben Spielsucht und Spielersperren in der Debatte nach vorn gebracht. Wenn das Gericht sagt, die gesetzliche Grundlage für Sperren ist nicht da, ist der Gesetzgeber gefragt.”

Der Verband behält sich außerdem vor, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Rechtsanwalt Manfred Hecker vertrat FAGS vor Gericht und bemängelt den Richterspruch als rein formal begründet – im Ergebnis sei dieser ein „herber Rückschlag für den Spielerschutz“.

Es geht um Gauselmanns beste Kunden

Für die Betreiber von Spielhallen stellen Spielsüchtige eine lukrative Einnahmequelle dar. Wer sein Spielverhalten nicht im Griff hat, neigt dazu bis zum Ruin weiterzuspielen. Nach Zahlen der Universität Hamburg sorgen lediglich 10-15% der Kunden für 60-75% der Umsätze in den Spielotheken. Dennoch bemühen sich auch die Betreiber, problematisches Spielverhalten zu begrenzen. Gauselmann setzt dabei auf ein Verfahren namens Face-Check. Dieses soll automatisiert biometrische Daten der Besucher erfassen und auswerten. So soll Jugendlichen mit gefälschten Ausweispapieren der Zugang erschwert werden. Es ist ebenfalls möglich, die Daten mit einer Sperrdatei abzugleichen und das Personal entsprechend zu alarmieren. Das System soll bis Ende 2017 flächendeckenden Einsatz finden.

Dennoch bleibt es problematisch, dass die Betreiber derzeit selbst über Sperranträge entscheiden. Für sie besteht ein Spannungsverhältnis aus finanziellen Interessen und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung. Dass das Mittel der Hausverbote nun an rechtlichen Hürden gescheitert ist, macht es für Menschen, die sich ihrer Sucht bewusst sind, jedenfalls nicht einfacher vom Spielen loszukommen.

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