Sind Finanzsperren gegen illegale Casinos zulässig?

Das deutsche Recht verbietet Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit nicht erlaubtem Glücksspiel. Um illegalen Online Casinos das Handwerk zu legen, werden daher auch Finanzsperren diskutiert. Doch die Sperren selbst könnten illegal sein.

Während ihrer Recherchen zu den Panama Papers entdeckten Journalisten, dass sie problemlos Einzahlungen bei Online Casinos vornehmen konnten. Auch bei solchen, die über keine gültige Lizenz eines deutschen Bundeslandes verfügten. Dazu mussten sie keine ausländischen Dienstleister bemühen, sondern konnten normale Konten bei renommierten deutschen Geldinstituten verwenden. Dabei sind Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel im deutschen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) eindeutig verboten.

Die betroffenen Geldhäuser reagierten alarmiert, schließlich geht es möglicherweise um Straftaten. Sie bemängelten allerdings auch, dass es keine „schwarze Liste“ der Behörden gebe, an der man sich orientieren könne. In der Folge wird der Ruf nach einer solchen lauter, insbesondere der Deutsche Lotto-und Totoblock setzt sich für eine stärkere Verfolgung der ausländischen Konkurrenz ein. Zuständig für das „Financial Blocking“ wäre das federführende Land Niedersachsen.

Der Datenschutz steht im Weg

Doch die praktische Umsetzung des einschlägigen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV dürfte sich als schwierig erweisen. Das legt zumindest ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Matthias Rossi der Universität Augsburg nahe. Auf rund 100 Seiten (PDF) breitet der Staatsrechtler die rechtliche Problematik des „Financial Blocking“ aus. Der Umfang des Gutachtens lässt die Komplexität des Themas erahnen. Die laienhafte Zusammenfassung: Grundsätzlich ermächtigt der GlüStV die Behörden zwar, Banken die Durchführung von Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel zu untersagen. Doch damit die Banken dies leisten können, bedürfen sie personenbezogener Daten in größerem Umfang. Die Erlaubnis, diese Daten zu erheben und zu verarbeiten, lässt sich allerdings weder aus GlüStV noch sonstigen Rechtsquellen ableiten – das Vorgehen wäre also rechtswidrig. Dies gelte auch in Bezug auf die zukünftig geltende Datenschutzgrundverordnung der EU.

Insgesamt erweist sich die Inanspruchnahme der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung von illegalem Glücksspiel als unscharfes und schon deshalb unverhältnismäßiges Instrument, das deutlich größere datenschutzrechtliche Kollateralschäden als punktgenaue Bekämpfung von illegalem Glücksspiel erwarten lässt.Rechtsgutachten Prof. Dr. Matthias Rossi, Universität Augsburg

Als problematisch erweist sich insbesondere die Prüfung, ob das Glücksspiel, das mit der jeweiligen Transaktion in Verbindung steht, überhaupt illegal ist. Dies ist nicht nur von der Konzession des Veranstalters abhängig, sondern häufig auch vom Aufenthaltsort des Spielers. So darf dieser ein Online Casino möglicherweise aus dem Inland heraus nicht nutzen, durchaus aber im Ausland. Dann wäre auch eine entsprechende Einzahlung legal.

Um das zu prüfen, müssten die Banken beispielsweise eine Geolokalisation anhand der IP-Adresse des Nutzers vornehmen, sofern er über das Internet zahlen würde. Doch diese Methode ist nur bedingt aussagekräftig und kann nur durch den Internetdienstleister angewendet werden. Bei Prepaidkarten würde es wiederum überhaupt nicht funktionieren. Weitere Probleme treten bei Auszahlungen vom Veranstalter an den Spieler auf, da die Konten der Anbieter häufig im Ausland verwaltet werden und damit nicht der deutschen Bankenaufsicht unterstehen.

Grundsätzlich müsste also für das „Financial Blocking“ in erheblicher Weise in den Zahlungsverkehr eingegriffen werden, und zwar in Bezug auf sämtliche Transaktionen. Denn jede einzelne müsste mit möglichen Verbotslisten abgeglichen werden. Dies sei laut Gutachten unverhältnismäßig und auch mit erheblichem, nicht zumutbaren, wirtschaftlichen Aufwand für die Zahlungsdienstleister verbunden. Doch insbesondere der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Bankkunden mache die Massnahme unzulässig:

Die erhofften Ziele sind nur mit einer Überwachung des gesamten Bankverkehrs zu erreichen, die einer Vorratsdatenspeicherung gleichkommen würde und rechtswidrig wäre.Rechtsgutachten Prof. Dr. Matthias Rossi, Universität Augsburg

Selbstverständlich könnten andere Gutachten zu dem Thema andere Rechtsauffassungen zu Tage fördern. Doch auch für diesen Fall bescheinigt Professor Rossi dem Vorhaben keine allzu hohen Erfolgsaussichten. Die Spieler würden schlicht auf andere Bezahldienste ausweichen, auf solche, die „der deutschen Hoheitsgewalt genauso wie die Online-Glücksspielanbieter entzogen sind.“

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