Ober­verwaltungs­gericht Nieder­sachsen: Entscheidung zu Spielhallen­schließungen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg schafft Klarheit in Bezug auf die Schließung von Spielhallen. Erste Ergebnisse: Verbundspielhallen müssen aufgelöst werden und Losverfahren zur Entscheidung sind derzeit unzulässig. Laut Pressemitteilung der niedersächsischen Behörde sind zwei von insgesamt 130 anhängigen Beschwerdeverfahren abgeurteilt worden und sollen wegweisend für weitere Fälle sein.

Zur Ausgangslage: Seit Juli 2017 gelten nach fünfjähriger Übergangsfrist inklusive Bestandsschutz einige neue Vorschriften für Spielhallen. Für den Erhalt einer zum Betrieb notwendigen Lizenz ist in allen Bundesländern ein Mindestabstand zur nächsten Spielhalle sowie zu Jugendeinrichtungen einzuhalten. Hinzu kommt das sogenannte Verbundverbot – eine Zusammenlegung vormals getrennter Spielhallen in einem Gebäudekomplex ist untersagt. Es ist also nicht erlaubt, durch Verbünde die Mindestabstandsregelung zu unterlaufen. In Niedersachsen müssen die Einrichtungen 100m voneinander entfernt sein.

Gerichtssaal in Lüneburg

Gerichtssaal im OVG Lüneburg. Insgesamt sind über 130 Verfahren bezüglich der Schließung von Spielhallen anhängig. (Bildquelle)

Im ersten Verfahren hatte der Betreiber zweier Spielhallen gegen den Schließungsbescheid bezüglich eines seiner Betriebe geklagt. Die Einrichtungen befanden sich im gleichen Gebäude und fielen damit unter das Verbundverbot. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) hatte daher den Bescheid der Stadt Hannover bestätigt, woraufhin der Kläger einen Eilantrag auf Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht stellte. Das VG wies den Antrag ab, das OVG bestätigte diese Entscheidung nun. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass das Verbundverbot sowohl mit Bundes- als auch Unionsrecht vereinbar ist und insoweit nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Der Kläger habe einen solchen allerdings nicht nachvollziehbar vorgebracht, weshalb einer seiner Betriebe nach geltendem Recht zu schließen sei. Da dieses Urteil nicht anfechtbar ist, dürfte die Entscheidung in der Sache endgültig sein und das Ergebnis weiterer, ähnlich gelagerter Konstellationen vorwegnehmen.

Losverfahren bleibt problematisch

Doch zumindest einige Betreiber können auf den Fortbestand ihrer Spielotheken hoffen. Das zeigt das Urteil des OVG im zweiten Fall. Klägerin war hier die Stadt Lingen, die zuvor mittels Losverfahren einer Verbundspielhalle den Betrieb untersagt hatte. Ausschlaggebend war hier allerdings die Nähe von 60m zur nächsten Spielstätte. Hiergegen legte zunächst der unterlegene Betreiber Beschwerde ein. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht gab ihm Recht und stellte darauf ab, dass die Stadt zunächst nach „sachlichen Differenzierungskriterien“ hätte entscheiden müssen, anstatt direkt ein Losverfahren durchzuführen. Dagegen legte wiederum die Stadt Lingen Beschwerde ein. Letztere wurde nun vom 11. Senat des OVG Lüneburg endgültig abgewiesen. Dabei gingen die Richter über die Argumentation der ersten Instanz hinaus: Da eine Betriebsschließung in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit eingreife, bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für das verwendete Verfahren. An einer solche fehle es in Niedersachsen, das Landesrecht sehe ein Losverfahren nicht vor.

Auch dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar und dürfte die Politik in die Pflicht nehmen. Da unzählige Gemeinden in Niedersachsen per Losverfahren über das Schicksal ihrer Spielhallen entscheiden wollen oder bereits entschieden haben, dürften Betreiber Erfolg mit ihren Beschwerden haben. Es ist also am Landtag, das anzuwendende Verfahren gesetzlich festzuschreiben. Sollten sich die Abgeordnete hierbei allerdings zugunsten des Losverfahrens entscheiden, wäre die Hoffnung der Betreiber nur von kurzer Dauer gewesen. Der Status etlicher Spielhallen ist also auch mehr als fünf Jahre nach der Reform des Glücksspielrechts immer noch nicht abschließend geklärt.

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