Ermittlung gegen Tipico und Lottoland

Trotz Übergangsregeln hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Ermittlungen wegen illegalen Glücksspiels gegen mehre Unternehmen, darunter Lottoland und Tipico, eingeleitet. Die Verfahren kommen überraschend, denn bis zur Marktöffnung ab Juli 2021 sollen die Firmen eigentlich nicht strafrechtlich verfolgt werden, sofern sie sich an die Regeln des neuen Glücksspielstaatsvertrags halten. Wie rechtfertigt die Justiz das Vorgehen?

Wolkenkratzer im Stadtzentrum von Frankfurt am Main.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. richten sich auch gegen zwei Banken. ©Moritz320/Pixabay

Duldung strafrechtlich unrelevant?

Erst Anfang Oktober hatte die Bundesrepublik Übergangsregeln beschlossen, um Online Glücksspielfirmen den Marktzugang zu erleichtern. Überraschend hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft nun Strafverfahren gegen eine Reihe von Betreibern eingeleitet, es besteht der Verdacht des illegalen Glücksspiels. Zu den Unternehmen, die auf dem Radar der Justiz blinken, zählen der Zweitlotterieanbieter Lottoland (Gibraltar) und der FC Bayern München-Sponsor Tipico (Malta).

Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüNeuRStV) sieht eigentlich vor, dass seriöse Online Casinos, Online Sportwetten und Online Poker ab nächsten Juli legal sind. Bisher waren die Firmen in Deutschland offiziell illegal. Der Staat hielt ein Monopol auf Lotto und Sportwetten. Die zumeist EU-lizenzierten Anbieter bewegten sich in einer juristischen Grauzone. Lediglich Schleswig-Holstein, das 2012 mit der Lizenzvergabe startete, bildete auf dem deutschen Markt eine Ausnahme.

Um einen weichen Transfer in die Legalität sicherzustellen, wurden Übergangsregeln erarbeitet, die seit dem 15. Oktober gelten. Von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Online Casinos und Co. sollte abgesehen werden, wenn die künftigen Vorgaben eingehalten werden. Eine solche Sonderregelung gilt für Sportwetten bereits seit 2019. Die Ermittlung gegen Tipico verwundert umso mehr, da der Anbieter zu den ersten deutschen Wettlizenznehmern gehört.

Ungeachtet dessen erklärte die Frankfurter Staatanwaltschaft, dass die benannten Unternehmen bundesweit Online Casinospiele um Echtgeld angeboten haben, obwohl keine Lizenzen dafür vorliegen. Darüber hinaus soll es zur Missachtung von Zahlungssperren durch zwei Banken und eine Kreditkartenfirma gekommen sein. Gegen alle drei wird nun wegen des Verdachts auf Beihilfe zum illegalen Glücksspiel ermittelt. Laut Oberstaatsanwalt Noah Krüger sei die momentane Duldung strafrechtlich nicht relevant, als Staatsanwaltschaft müsse man sich an das Gesetz halten.

Strafgesetz ist höherrangiges Recht

Laut Aussagen von Krüger ist es immer noch strafbar, Glücksspiele ohne Lizenz zu betreiben. Man könne die Vorgaben des geltenden Strafgesetzes sowie des jetzigen Glücksspielgesetzes nicht durch verwaltungstechnische Vereinbarungen übergehen. Straf- und Glücksspielgesetz seien höherrangiges Recht. Beides ließe sich nicht durch Übergangsregeln oder Duldungsvereinbarungen zwischen den Staatskanzleien außer Kraft setzen. Die Anbieter müssten bis zum Lizenzerhalt mit Strafen rechnen.

Was die Duldungsphase von Online Glücksspielfirmen anbelangt, so könne sich diese aus juristischer Sicht nur auf etwaige Verwaltungsverfahren von Aufsichtsbehörden beziehen. Als Staatsanwaltschaft sei man hieran jedoch nicht gebunden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft würden sich daher ungehindert fortsetzen. Gegebenenfalls würden auch Verfahren gegen Unternehmen eröffnet, die ohne Lizenz, das heißt, nur aufgrund der Duldung, am deutschen Markt aktiv werden.

Eine zentrale Glücksspielbehörde ist zwar in Planung, zurzeit aber noch Zukunftsmusik. Noch sind die Innenministerien für die Überwachung zuständig. Diesbezüglich warnte die Frankfurter Staatsanwaltschaft alle Behördenmitarbeiter davor, die Online Glücksspielfirmen aktiv zu dulden. Keinesfalls dürfe man sich auf die Duldung beziehen und kommunizieren, dass die Firmen ihre Produkte in Deutschland ohne Lizenz anbieten können. Die Unternehmen dürften lediglich passiv geduldet werden, ansonsten bestehe der Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe.

Lottoland im Visier der Justiz

Neben Tipico ist Lottoland der zweite bekannte Anbieter im Visier der Justiz – den deutschen Behörden ist der Zweitlotteriebetreiber schon seit längerem ein Dorn im Auge. Grund ist die angebliche Bedrohung des deutschen Lotto-Monopols, denn das Hauptgeschäft von Lottoland liegt in dem Verkauf von Wetten auf die Ergebnisse tatsächlicher Lottoziehungen.

Spieler können somit unabhängig vom Aufenthaltsort an diversen internationalen Lotterien teilnehmen. Lottoland kauf dabei jedoch keine originalen Lottoscheine, sondern trägt das Risiko im Gewinnfall selbst. Viele Bundesländer kritisierten bereits, dass Kunden die Angebote von Lottoland mit echten Lottoziehungen verwechseln würden, zugleich leiste der Betreiber keine Beiträge zum Allgemeinwohl wie die Staatslotterie.

Laut Berichten von Tagesschau soll Lottoland zuletzt versucht haben, in Deutschland eine Lizenz als Vermittlungspartner für Lotto zu erhalten. Im Gegenzug habe das Unternehmen angeboten, von Geschäften abzusehen, die das deutsche Lotteriemonopol schädigen könnten. Sowohl bei den Lottostellen als auch unter den Bundesländern gilt der Vorschlag als umstritten.

Tipico bezieht Stellung

Bislang hat sich nur der Bundesliga-Partner Tipico zu den aktuellen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geäußert. Verstöße sieht das Unternehmen nicht, das von Tipico betriebene Online Casino sei legal, das Verfahren würde daher ins Leere laufen. Man habe alles so angepasst, dass es den Übergangsregeln entspricht. Zudem befürworte man die künftige einheitliche Regulierung in Deutschland.

Die Entwicklungen bleiben vorerst abzuwarten. Indessen haben Linke Abgeordnete des Bundestags eine Überprüfung der aktuellen Lage beim Wissenschaftlichen Dienst eingefordert. Hiernach handelt es sich bei der Duldung nicht um ein verbindliches Verwaltungsabkommen, sondern um eine unverbindliche Kooperationsabsprache. Die Frage, welche Art von Glückspiel erlaubnisfähig und welche Art zu verbieten ist, obliege dem parlamentarischen Gesetzgeber.

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