Bundesverwaltungsgericht: Wettbürosteuer ist unzulässig

Am Dienstag ist die Entscheidung in Leipzig gefallen: Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsstreit, der hiermit nun beendet ist, währte Jahre und drehte sich um eine Aufwandsteuer zugunsten von Wettbüros, die die Stadt Dortmund erhoben hatte. Jetzt gibt es endlich Klarheit.

Justizia hält ein Schwert und eine Waage.

Die Glücksspielindustrie darf aufatmen. ©WilliamCho/Pixabay

Wettbürobetreiber haben geklagt

Als Kläger in drei Verfahren aufgetreten, sind drei Wettbürobetreiber, die Renn- und Sportwetten in ihren Lokalitäten vermitteln. Unter diesen Betreibern veranstaltete einer auch selbst in der Funktion des Buchmachers Pferderennen. Ausgangspunkt der Verfahren waren die Steuerbescheide, in denen die Stadt Dortmund eine kommunale Wettbürosteuer erhoben hatte. Grundlage hierfür war der Brutto-Wetteinsatz. Seit dem Jahr 2014 wurde die kommunale Wettbürosteuer von der Stadt Dortmund erhoben und wurde dabei an der Fläche der Wettbüros orientiert.

Bemessung nach Größe des Wettbüros ist ebenfalls unzulässig

Im Jahr 2017 entschied schließlich das Bundesverwaltungsgericht, dass die Fläche nicht ausschlaggebend für die Bemessung der Steuer sein dürfe. Anschließend ging die Stadt Dortmund dazu über, die Höhe am Brutto-Wetteinsatz zu orientieren, nämlich genau drei Prozent davon, und hielt dies auch in der entsprechenden Satzung fest. Zuvor waren Klagen der Wettbüros gegen die Flächenbemessung als Grundlage bereits als unzulässig abgelehnt worden, doch das Oberverwaltungsgericht Münster ließ schließlich die Revision zu. Dies geschah auf der Basis des steuerlichen Gleichartigkeitsverbots.

Das ist das steuerliche Gleichartigkeitsverbot

Es besagt nämlich, dass örtliche Aufwandssteuern mit diesen Steuern, die bundesgesetzlich verankert sind, nicht gleicher Art sein dürfen. Es ist eine Rechtsverletzung durch die Stadt Dortmund entstanden. Im Jahr 2019 hat Prof. Gregor Kirchhof, Direktor des Augsburger Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht, bereits darauf hingewiesen. Er wurde nämlich vom Deutschen Sportwettenverband – kurz DSWV – beauftragt, ein entsprechendes Gutachten zu verfassen. In seiner Auslegung schöpft die kommunale Wettbürosteuer aus der gleichen Quelle von wirtschaftlicher Leistung wie die bundesrechtliche Sportwettensteuer.

Bundesverwaltungsgericht schließt sich Prof. Kirchhof an

Der Ansicht von Prof. Kirchhof, der ein Profi auf dem Gebiet des Glücksspiels ist, schließt sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht abschließend an. Begleitend zum Urteil gibt es die Erläuterung, dass die kommunale Wettbürosteuer in Dortmund unzulässig sei, weil die Gleichartigkeit tatsächlich vorliegt und verletzt worden ist. Die Länder haben zwar das Recht und die Befugnis, örtliche Aufwandsteuern zu erlassen, nicht aber gleichartige zu beschließen. Es herrscht Erleichterung beim DSWV.

“Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.”Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands, Pressemitteilung

Steuerregeln sind Streitfragen

Über Steuern und Glücksspiel wird immer wieder gestritten. Staaten und Länder sind natürlich daran interessiert, für sich individuelle Einnahmen aus der Branche herauszuschlagen. In Griechenland sorgten beispielsweise die Online Glücksspiel-Steuern für einen unverhofften Geldsegen. Auch in Deutschland werden höhere Steuereinnahmen prognostiziert. Die Stadt Dortmund hatte ein ähnliches Interesse daran, von den Wettbüros im lokalen Bezug zu profitieren. Dies hat nun jedoch zu einem Ende zugunsten der Branche gefunden.

Auch andernorts ist man aufmerksam

Mit dem abschließenden Urteil steht die Wettbürosteuer auch andernorts auf der Kippe, wie zum Beispiel in der Stadt Landau in der Pfalz. Dort wäre diese ebenfalls mit drei Prozent veranschlagt worden. Wie sie nun aussehen wird, ob sie noch kommt, welche Modifikationen es dafür braucht, das alles steht nun erst einmal in den Sternen. Die Stadtverwaltung will nun mit Bezug auf das Gerichtsurteil noch einmal prüfen, wie es weitergehen kann.

Es wird Zeit ins Land ziehen

Vorerst wurde die Einführung dieser Steuer aber von der Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung genommen, bis Klarheit herrscht. Das kann dauern, so lauten die Informationen der Stadt, da die Urteilsgründe einzeln geprüft werden müssen, um eine neue Ausgestaltung der Steuer überhaupt zu ermöglichen. Diese liegen jedoch noch nicht vor. Damit wird noch einige Zeit ins Land ziehen, bis – falls überhaupt – sich diese Pläne realisieren lassen. Das dürfte wiederum auf große Freude beim Deutschen Sportwettenverband stoßen.

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