MGA: Leitlinien für Automaten

Die Malta Gaming Authority (MGA) hat einen Bericht veröffentlicht, der die Rechtslage für Spielautomaten definiert. Die Glücksspielbehörde des Inselstaates verfolgt mit der Maßnahme die Intention, einheitliche Strukturen in der Glücksspielindustrie zu schaffen. Durch die neuen Bestimmungen sollen mögliche Unklarheiten um jedwede Art von Spielautomaten aus dem Weg geräumt werden. Im veröffentlichten Bericht werden sowohl Automaten aus dem Glücksspielsektor als auch anderweitige Unterhaltungsspielgeräte behandelt. Die aufgeführten Erkennungsmerkmale dienen dabei für die Unterscheidungsfindung. Die Leitlinien fungieren als ergänzende Instanz zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Spielgeräte.

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Die MGA definiert jeden Spielautomaten, der Einsätze und Gewinne erlaubt, als Glücksspielgerät. ©Aldertree/Pixabay

Klassifizierungssystem schafft Abhilfe

Die Richtlinien der Malta Gaming Authority (MGA) dienen vor allem den Betreibern von Casinos, Spielhallen und Gaststätten als Orientierungshilfe, wenn es um die Einstufung und gesetzliche Klassifizierung eines Spielautomaten geht. Der Umfang des Leitfadens besteht hauptsätzlich darin, klar festzulegen, welche Elemente bei der richtigen Beurteilung eines solchen Automaten berücksichtigt werden müssen. Die Glücksspielbehörde stützt ihren Leitlinien dabei auf geltendem Recht, das in diesem Bereich der Legislative das Glücksspielgesetz darstellt.

Die Malta Gaming Authority (MGA) ist eine in Malta ansässige Aufsichtsbehörde, die in sämtlichen Bereichen der Glücksspielindustrie eine regulierende Funktion einnimmt. Dazu gehören etwa Casinos, Wettbüros, Spielautomaten, Buchmacher, Lotterien und Anbieter von Online-Casinos. Eine der Hauptaufgaben der Behörde ist die Sicherstellung von Fairness und Transparenz der Glücksspiele. Entsprechend werden kriminellen Machenschaften wie Korruption oder Geldwäsche entgegengewirkt. Gleichzeitig fallen die Schwerpunkte Suchtprävention und Schutz minderjähriger Spieler in den Aufgabenbereich der MGA.

Neben des festgelegten Klassifizierungssystems betont die MGA ganz klar, welche Gegebenheiten auf dem Markt der Spieleautomaten vorherrschen. So heißt es in den Richtlinien, dass keine Person und Gruppierung sowie kein Unternehmen das Recht hat, ein Spielsystem oder ein Spielgerät in Malta auf den Markt zu bringen, ohne eine Genehmigung der Behörde erhalten zu haben. Gleiches gilt auch für die Bedienung, Überführung, Aufstellung, Lieferung, den Verkauf sowie die Be- und Vertreibung. Eine Zuwiderhandlung stößt laut Leitlinien sowohl gegen die Bestimmungen der Glücksspielbehörde als auch gegen das geltende Glücksspielgesetz.

Spielgeräte: Glücksspiel oder Unterhaltung?

Die maltesische Glücksspielbehörde unterteilt ihre Leitlinien in einzelne Absätze, um jeden Bereich der Spielautomaten getrennt voneinander aufzuschlüsseln. Trotz der Separierung wird jedes Spielgerät, dass über einen elektronischen Display verfügt, als Unterhaltungsautomat definiert. Die MGA unterscheidet in diesem Bereich nicht, ob finanzielle Aspekte wie Einsätze, angebotene Preise oder ein potenzieller Gewinn ein Teil des Spielprinzips sind. Analoge Gerätschaften wie Billiard, Snooker oder Kicker, die in Spielhallen mit elektronischen Automaten zugegen sein können, fallen daher nicht in die Rubrik der Unterhaltungsgeräte.

Die übergeordnete Definition der Unterhaltungsgeräte wird unterteilt in Amusement Machines und Gaming Devices. Letzteres bezieht den finanziellen Aspekt ein und macht diesen zum wichtigsten Faktor für die Klassifizierung eines Glücksspielautomaten. So heißt in Abschnitt zwei der Leitlinien:

“Als Glücksspielgeräte gelten alle Objekte und Automaten die Teil einer Dienstleistung sind, die den Spielern ermöglicht, eine Wette zu platzieren und durch den Ausgang des jeweiligen Spiels Gewinnen einzustreichen. Dabei ist es unerheblich ob die Gerätschaft elektronischer oder mechanischer Natur ist. Auch Spieltische an denen gepokert wird oder Geräte mit Losen bzw. Tickets für einen möglichen Gewinn fallen in die Rubrik der Glücksspielautomaten.”Guidance Note on Gaming Devices and Amusement Machines, Malta Gaming Authority (MAG) PDF-Datei auf der Webseite der MGA

Der finanzielle Aspekt ist jedoch nicht der einzige Indikator, den die Malta Gaming Authority als ausschlaggebenden Grund für die Klassifizierung eines Glücksspielautomaten anführt. Auch Geräte und Spiele, die auf den ersten Blick nicht als Glücksspiel zu erkennen sind, werden in den Leitlinien thematisiert. So gilt Spielzeug aus dem Spielwarenhandel, das die Funktionalität und den Aufbau von Glücksspielgeräten imitiert, als Glücksspielautomat. Nicht zuletzt fallen auch alltägliche Objekte wie z.B. das Smartphone, die eine Wettplatzierung ermöglichen, in diese Rubrik.

Räumlichkeiten für Glücksspiele

Die MGA befasst sich in ihren Richtlinien neben der klaren Abgrenzung zwischen Glücksspielautomaten und Unterhaltungsgeräten auch mit der Definition atmosphärisch bedingter Faktoren rund um das Glücksspiel. So werden von der Behörde auch Räumlichkeiten für Glücksspiele ausformuliert. Alle öffentlichen zugänglichen Räume, die Spieler zur Teilnahme von glücksspielerischen Aktivitäten nutzen, werden als Spielräume betitelt. Glücksspielgeräte, die sich einem Raum oder an einem Ort befinden, der für die Öffentlichkeit ohne jegliche Einschränkung zugänglich ist, befinden sich entsprechend in einem solchen Spielraum.

Die maltesische Glücksspielbehörde macht diesbezüglich keinen Unterschied, ob Personen in dieser Räumlichkeit zugegen sind oder ab das jeweilige Spielangebot überhaupt genutzt wurde. Diese Regulierung gilt auch für Orte und Räume, die ohne die Autorisierung der MGA ein Glücksspielgerät aufweisen oder ein Spielangebot mit möglichen Wettplatzierungen anbieten.

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