Keine Sperre in Deutschland für ausländische Glücksspielangebote

Ein weiteres wichtiges Urteil für Glücksspielfans in Deutschland ist gefallen, denn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist zu dem Schluss gekommen, dass deutsche Internet Service Spieleentwickler (ISP) nicht zur Sperre ausländischer Glücksspielangebote im Internet gezwungen werden dürfen.

Eine Person surft im Internet.

Die geplanten Strafen der GGL können wohl nicht wie geplant umgesetzt werden. ©fancycrave1/Pixabay

Wichtiges Urteil im Glücksspielsektor

Wie das Nachrichtenportal Heise.de berichtet, kam es Anfang Februar zu einem wichtigen Urteilsspruch im Glücksspielsektor. Laut einer aktuellen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage dafür, dass deutsche Internet Service Spieleentwickler (ISP) zur Sperre ausländischer Glücksspielangebote im Internet gezwungen werden dürfen. Hierbei handelte es sich sogar um ein Eilverfahren, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) in Halle (Saale) mit einem in Rheinland-Pfalz ansässigen ISP angeleiert haben soll.

GGL droht Internet Providern mit Strafen

Nachdem die die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zum 1. Januar 2023 ihre Arbeit aufgenommen hat, war nämlich zunächst von massiven Bußgeldern die Rede. Mit diesen Strafen sollten Internet Spieleentwickler bedacht werden, die illegale Angebote nicht sperren. Ob die Entscheidung des OLG bestehen bleibt oder nicht, bleibt allerdings abzuwarten, denn das Hauptverfahren steht noch aus.

Internet Spieleentwickler klagt gegen Zensurbefehl

Die Glücksspielbehörde soll Berichten zufolge dem Internetanbieter 1&1 aufgetragen haben, die Glücksspielangebote von zwei auf Malta ansässigen Unternehmen zu sperren. Gegen dieses Vorgehen soll 1&1 zunächst geklagt und eine aufschiebende Wirkung beantragt haben, die vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt worden war. Aus diesem Grund versuchte es der Internet Spieleentwickler gemeinsam mit den zwei Glücksspielanbietern bei der nächst höheren Instanz. Das Oberlandesgericht gab ihnen nun recht: Man sehe keine Rechtsgrundlage für den Zensurbefehl der GGL. Dieses Urteil wurde vom OLG auf Basis der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (Paragraf 9 (1) Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021) abgeschmettert, auf das sich die Behörde berufen habe.

“Sie ging davon aus, nach dieser Bestimmung Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspiel-Angebote gegen im Sinne der Paragrafen 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Domain-Registrare, setzen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen.”

Internet Service Spieleentwickler dürfen nicht in die Pflicht genommen werden

Wie das OLG aber feststellte, schließen die Paragraphen 8 bis 10 die Verantwortung der Internet Spieleentwickler aus. Genau genommen sind Internet Service Spieleentwickler für fremde Informationen, zu denen sie Zugang vermitteln, nämlich nicht verantwortlich. Dies gilt in dem Fall, dass eine Übermittelung nicht vom Internetanbieter veranlasst und der Adressat nicht von diesem ausgewählt worden ist. Dabei dürfen übermittelte Informationen weder ausgewählt noch verändert werden. Erfüllt ein Internetanbieter diese wichtigen Voraussetzungen, kann er nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Klare Gesetzeslage

Für die GGL bedeutet dies nun, dass wenn ein Internet Service Spieleentwickler die drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt, er nicht in die Pflicht genommen werden kann, die Glücksspielangebote zu sperren. Die Gesetzeslage ist hier eindeutig, denn eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Internetanbieter mit einem User absichtlich zusammenarbeitet, mit dem Ziel gegen das Gesetz zu verstoßen. Im genannten Fall trifft dies aber keinesfalls zu. Es bleibt also abzuwarten, was die Hauptverhandlung ergibt. Vielleicht muss die GGL ihre hochgesteckten Ziele bald überdenken. Es ist durchaus möglich, dass die geplanten Bußgelder nicht umzusetzen sind, da es keine rechtliche Grundlage für sie gibt.

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