GGL stellt FAQs für das Länderübergreifende Glücksspiel-Aufsichtssystem LUGAS vor

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat am 24. Oktober FAQs zu häufig gestellten Fragen bezüglich des Länderübergreifenden Glücksspiel-Aufsichtssystem (LUGAS) veröffentlicht. Sie richten sich an Spieler und bietet diesen Antworten rund um Themen, die für Glücksspieler in Deutschland relevant sein könnten.

Aufnahme einer verwirrt aussehenden Frau mit Fragezeichen um ihren Kopf.

Die FAQs sollen Themen rund um das Glücksspiel-Aufsichssystem klarer machen. (Symbolbild) © Sophieja23/pixabay.com

Besonders viele Fragen zum Einzahlungslimit

Die Übersicht mit Antworten zu häufig gestellten Fragen können Spieler auf der Website der GGL herunterladen. Die FAQs thematisieren dabei Fragen, die der GGL besonders häufig gestellt werden und liefern aussagekräftige Antworten.

Dabei geht die Behörde zunächst auf Fragen rund um das Einzahlungslimit ein. Spieler erfahren, dass ein Einzahlungslimit durch den GlüStV 2021 vorgeschrieben ist und dass es nicht umgangen werden kann. Das Limit, das von den Spielern selbst festgelegt wird, liegt in der Regel zwischen 1 und 1.000 Euro. Auf Anfrage kann die Höhe des Limits dem Spieler durch die GGL mitgeteilt werden.

Ein weiteres Thema, das die GGL in den FAQs behandelt, ist die Limit-Änderung. Diese erfolgt nicht durch die Behörde, sondern durch den Spieler selbst. Eine Senkung des Limits ist dabei sofort möglich. Eine Erhöhung tritt allerdings erst nach sieben Tagen in Kraft. Wichtig dabei ist, dass das anbieterübergreifende Einzahlungslimit geändert wird. Wenn nur das anbieterbezogene Limit angepasst wird, gilt die Änderung nur für einen Glücksspiel-Anbieter.

“Das Ziel der FAQ ist eine Bündelung an Informationen, auch zu den Themen anbieterübergreifendes Einzahlungslimit und paralleles Spiel im Internet, die Nutzer von Online-Glücksspielangeboten einfach abrufen können.”, GGL

Erläuterungen zur Berechnung des Limits

In den FAQs geht die GGL auch auf Probleme bei der Einzahlung ein. Diese resultieren in den meisten Fällen daraus, dass das anbieterübergreifende Limit für den Monat bereits erreicht wurde. Einzahlungen sind dann erst ab dem nächsten Kalendermonat wieder erlaubt. Zu berücksichtigen ist, dass auch fehlgeschlagene Einzahlungen aufgrund der Gesetzeslage berücksichtigt werden müssen. Eine Korrektur ist dabei nicht möglich.

Die Aufklärung von älteren Sachverhalten ist laut der GGL ebenfalls ausgeschlossen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen im System nur die Daten eines Monats vor. Die Historie kann nicht eingesehen bzw. korrigiert werden.

Benötigte Informationen für Einblick in den persönlichen Datensatz

Falls Spieler die Hilfe der GGL benötigen und sich an diese wenden, müssen dafür die korrekten Informationen mitgesandt werden. Ohne diese ist eine Bearbeitung nicht möglich. Neben einer genauen Beschreibung des Problems sind weitere Daten unabdingbar.

Dabei handelt es sich zunächst um den Namen des Glücksspiel-Anbieters, mit dem es ein Problem gibt. Gegebenenfalls können auch mehrere Veranstalter genannt werden, die mit der Anfrage in Verbindung stehen.

Zudem muss die Spieler-ID bei jedem Glücksspiel-Anbieter übermittelt werden. Dabei handelt es sich nicht um den Nutzernamen und auch nicht um die E-Mail-Adresse von Spielern. Die Spieler-ID ist eine Kombination aus maximal 127 Zeichen und kann direkt im Spielerprofil eines Veranstalters gefunden werden. Sie kann dort auch unter dem Namen LUGAS-ID hinterlegt sein.

Hilfe bei Problemen mit einem Glücksspiel-Anbieter

Die letzten Fragen beschäftigen sich damit, wie Spieler sich verhalten können, wenn es Probleme mit einem Glücksspiel-Veranstalter gibt. Es kann zu einer Fehlermeldung kommen, wenn Spieler ein neues Spiel starten möchten, bei einem anderen Anbieter aber noch als aktiv angezeigt werden.

In diesem Fall sollte zunächst der Status überprüft werden. Dafür sollen alle Geräte, Browser und Tabs geprüft werden, auf denen der letzte Veranstalter aufgerufen wurde. Bei Problemen sollen Spieler sich direkt an den Glücksspiel-Anbieter wenden, denn dieser ist verpflichtet, den Status auf Verlangen auf inaktiv zu setzen.

Nur in Ausnahmefällen kann die GGL sich mit dem Problem beschäftigen. Dafür müssen die benötigten Informationen übermittelt werden (siehe oben) und der Fall geschildert werden. Die GGL betont in den FAQ, dass die Behörde nur in Einzelfällen Hilfestellung leisten kann und in vielen Situationen der Veranstalter der korrekte Ansprechpartner ist.

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