Rheinland-Pfalz führt Sperrdatei ein

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat eine Sperrdatei für problematische Spieler eingeführt. Das System trägt den Namen OASIS und muss von allen lizenzierten Spielhallen des Landes integriert werden. Parallel wurde ein Korpus mit Hygienemaßnahmen gegen Covid-19 präsentiert. Betreibern, die sich nicht an die Vorschriften halten, droht die Schließung.

Ein Spieler zwischen den Spielautomaten eines Casinos.

Das System war in Hessen bereits ein Erfolg, die Datei listet hier über 12.000 Spieler. ©BenoitDare/Unsplash

Verbesserung des Spielerschutzes

Seite heute (27.05.) dürfen auch in Rheinland-Pfalz Spielhallen wieder öffnen. Neben den Schutzverordnungen gegen das Coronavirus sieht das Land außerdem die Einführung der neuen Sperrdatei OASIS vor, welche bereits erfolgreich im Nachbarland Hessen etabliert wurde. Laut ADD ersetzt das System fortan die bisher nur lokal geführten Sperrlisten, was eine deutliche Verbesserung des Spielerschutzes darstelle.

Alle Spielhallen in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich zum Anschluss und zur Mitwirkung an der Sperrdatei verpflichtet. Laut ADD habe man alle Betreiber bereits Anfang des Jahres durch Anschreiben, Fachpresse und Verbände über die neue Regelung informiert. Etwa 90 Prozent der Spielhallen haben sich schon registriert. Bei 58 Spielhallen steht die Anmeldung noch aus, weshalb die Instanz eine Warnung an die jeweiligen Betreiber richtete:

“Die Glücksspielaufsicht wird die Nutzung der Sperrdatei überwachen und Spielhallen, die sich bisher nicht an OASIS angeschlossen haben, zum Schutz der Spielerinnen und Spieler schließen, bis die Mitwirkung an OASIS erfolgt.”

System nach Vorbild Hessen

Die ADD mit Sitz in Trier ist für die landesweite Überwachung und Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes in Verbindung dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zuständig. Der Instanz obliegen damit verschiedene regulatorische Aufgaben, zum Beispiel die Erteilung der allgemeinen Spielhallenlizenzen, die Prüfung der glücksspielrechtlichen Anforderungen für Spielhallen, die Überwachung der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Untersagung illegaler Glücksspielaktivitäten.

Mit der Einführung von OASIS folgt die ADD nun dem Vorreiter Hessen. Bereits im Jahr 2014 hatte das Bundesland die neuartige Sperrdatei eingeführt und avancierte damit zum Pionier. Erstmals in der Geschichte des deutschen Glücksspiels wurde „ein standortübergreifendes Spielersperrsystem für das Segment des gewerblichen Automatenspiels“ eingeführt.

Erfolg durch Studie belegt

Eine erste umfangreiche Studie über die Auswirkungen des Systems hatte die Universität Bremen durchgeführt. Demzufolge registrierten sich zwischen April 2014 und September 2016 mehr als 12.000 hessische Spieler bei OASIS. 99 Prozent der Spieler hatten sich selbst vom Spielen ausgeschlossen. Ob in Rheinland-Pfalz ein ähnlicher Erfolg erzielt wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Um die Einhaltung aller Spielerschutzvorgaben künftig noch besser zu überwachen, werden seit Anfang Mai kostenpflichtige Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Laut ADD werden ab sofort auch Testkäufe zur Überwachung des Jugendschutzes durch beauftragte Unternehmen vorgenommen. Hinzu kommen Kontrollen über die Einhaltung der Corona-Schutzverordnungen.

Infektionsschutz in Spielhallen

Nachdem die AWI (Automaten-Wirtschaftsverbände Info GmbH) Mitte des Monats einen Hygienekatalog veröffentlicht hat, um den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie entgegenzuwirken, hat nun auch die ADD ähnliche Konzepte präsentiert. Auch in Rheinland-Pfalz gelten demnach strenge Hygienevorschriften, Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen. Die Gäste müssen laut ADD durch geeignete, gut sichtbare und mehrsprachige Hinweise oder Piktogramme über alle erforderlichen Hygienemaßnahmen informiert werden.

Bei einer Spielfläche zum Beispiel 800 Quadratmetern darf sich maximal eine Person auf einer Fläche von zehn Quadratmetern aufhalten. Die Spielhallenbetreiber müssen zudem gewährleisten, dass Gäste untereinander und zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Dies ist durch Markierungen auf dem Boden zu kennzeichnen. Das Abstandsgebot gilt jedoch nicht, wenn Gäste durch eine Trennscheibe geschützt sind und Atemschutzmasken tragen.

Darüber hinaus muss das Gastronomieangebot begrenzt werden. Zwar dürfen Bar-und Thekenbereiche Speisen und Getränken verkaufen, für den Verbleib von Gästen sind die Bereiche jedoch geschlossen. Getränke dürfen nur aus Flaschen ohne Gläser, gegebenenfalls mit Strohhalm, verzehrt werden. Für Kaffeeprodukte oder Tee dürfen Einwegbecher verwendet werden. Laut ADD ist auch für die Benutzung der Gästetoiletten eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

Aufnahme von Kontaktdaten

Personen, die die Krankheitssymptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, ist der Zutritt zu verwehren. Um die Kontakte mit möglichen Infizierten nachvollziehen zu können, wird von den Betreibern verlangt, die Daten der betroffenen Personen „unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ aufzunehmen und einen Monat lang aufzubewahren. Nach Ablauf sollen diese unverzüglich und vollständig gelöscht werden.

Das zuständige Gesundheitsamt kann gegebenenfalls Auskunft über die Kontaktdaten verlangen, sollte dies zur Erfüllung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erforderlich sein. In diesem Fall sind die Daten unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Dennoch kann damit gerechnet werden, dass Datenschützer versuchen werden, gegen die Regelung vorzugehen.

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