Glücksspielwerbung darf sich nicht an Jugendliche richten

In Großbritannien ist eine Diskussion um den Jugendschutz entbrannt. Den Anlass gaben mehrere Artikel in den Onlineausgaben von Daily Mail und The Times. Diese berichteten von Spielautomaten, die besonders auf Jugendliche abgestimmt zu sein scheinen. Nun haben sich auch die Aufsichtsbehörden des Themas angenommen. In einem Schreiben an die Glücksspielanbieter empfehlen sie diesen dringend, derartige Inhalte nicht weiter zu bewerben.

Sollten die angeschriebenen Unternehmen nicht unverzüglich reagieren, werde man Sanktionen in Betracht ziehen. Diese könnten die Firmen empfindlich treffen, denn zu den Verfassern des Schreibens zählen nicht nur die Werbebehörden ASA und CAP, sondern auch die Glücksspielaufsicht UKGC. Diese kann theoretisch auch die Betriebslizenz eines Online Casinos zurücknehmen.

Die Unternehmen müssen die Spiele selbst allerdings nicht entfernen. Es geht den Behörden darum, die Sichtbarkeit der Inhalte zu verringern. Dabei geht es um offen zugängliche Werbung auf den Seiten Dritter und der Betreiber sowie um ohne Anmeldung spielbare Testversionen. Sofern sich die Spiele und sonstige Inhalte „vorwiegend an Jugendliche richten“, dürfen sie nicht mehr auf öffentlich zugänglichen Webseiten vorzufinden sein oder beworben werden.

Fluffy Favourites

Fluffy Favourites: Richtet sich so ein Spiel an Erwachsene?

Doch wie sollen die Betreiber von Online Casinos nun feststellen, welche Inhalte für sie problematisch werden könnten? Nach Ansicht der Behörden richtet sich ein Inhalt an Jugendliche, wenn es „wahrscheinlich ist, dass er Minderjährigen besser gefällt als Erwachsenen“. Das Schreiben (englisches Original) benennt einige Aspekte von Spielen, die junge Menschen besonders ansprechen. Dazu gehören comic-artige Grafiken, bestimmte Farbkombinationen, Tiere oder Referenzen zu bekannten Figuren aus der Jugendkultur. Auch die Namen der Spiele können demnach in besonderer Weise das Interesse Jugendlicher wecken: Als Beispiele werden Titel wie „Jack and Beanstalk“, „Piggy Payout“, „Fluffy Favourites“ und „Pirate Princess“ genannt.

Klingt nach einer etwas schwammigen Definition – ist es auch. Die Behörden räumen in ihrem Schreiben ein, dass eine „schwierige und nuancierte“ Betrachtung notwendig sei. Man stehe daher bei zweifelhaften Inhalten beratend zur Verfügung.

Übertriebene Maßnahme?

Das Glücksspiel, insbesondere im Internet, steht in Großbritannien derzeit unter besonderer Beobachtung. Nicht nur die Behörden erhöhen den Druck auf die Branche, auch einige Medienvertreter thematisieren die negativen Seiten dieser Unterhaltungsform. Insbesondere The Times und Daily Mail haben eine Serie kritischer Artikel veröffentlicht, in denen es um Spielsucht, Jugendschutz und irreführende Werbung geht.

Es ist sicherlich auch dieser öffentliche Druck, der die Aufsichtsbehörden zum Einschreiten bewegt. Andererseits muss man sich aber auch die Frage stellen, warum Geldspiele mit eindeutig kinderfreundlichen Inhalten überhaupt angeboten werden. Schließlich gilt auch in Großbritannien: Glücksspiel ist erst ab 18 Jahren erlaubt. Soll hier ein Publikum, das sich nicht einmal legal bei einem Online Casino anmelden kann, an die Spiele gewöhnt werden? Oder wissen die Betreiber, dass Jugendliche die Hürden bei der Anmeldung umgehen können und man an ihnen verdienen kann? Oder zielen die Titel doch nur auf eine Gruppe Erwachsener, denen die Begeisterung für Peter Pan & Co erhalten geblieben ist?

Vermutlich handelt es sich um eine Mischung dieser Faktoren, die Softwareentwickler zu diesen Spielen inspiriert. Dass die britischen Behörden vorbeugend zumindest die Sichtbarkeit und Werbung für solche Inhalte eingrenzen, kann dem Jugendschutz nur dienlich sein.

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