Freiwilliges Hausverbot: Gericht bestätigt Gauselmann

Spielsüchtige und Problemspieler des Bundeslands NRW haben kein Anrecht auf ein freiwilliges Hausverbot in Spielhallen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm bezüglich einer Klage des „Fachverbands Glücksspielsucht e. V.“ gegen Merkur-Betreiber Gauselmann entschieden – eine Gesetzesgrundlage für die Forderung sei nicht gegeben.

Ein Foto des Eingangsportals des Oberlandgericht, Hamm, NRW

Das Oberlandesgericht in Hamm, Nordrhein-Westfalen hat nicht wirklich nach Vernunft entschieden – die chaotische Glücksspiel-Gesetzgebung der BRD lässt schlicht keine Alternative zu. (Bildquelle)

In einem gerichtlichen Streit über die Durchsetzung eines freiwilligen Hausverbots in Spielhallen hat das OLG, Hamm, Nordrhein-Westfalen, jüngst die Klage der Bielefelder Spielerschutz-Initiative „Fachverband Spielsucht e. V.“ gegen Deutschlands größten Spielhallenbetreiber Gauselmann abgewiesen. Die Institution bestätigt somit in zweiter Instanz den bereits im März letzten Jahres verkündeten Urteilsspruch (4 U 51/17) des Landgerichts Bielefeld.

Innerhalb der Verhandlung wies die Justizbehörde darauf hin, dass das Anliegen des Bielefelder Vereins, welcher aus ehemaligen Spielsüchten besteht, zwar gesellschaftlich nicht unerheblich – wohl sogar erwünscht sei, doch fehle hier schlicht die gesetzliche Grundlage, um Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber des vor allem durch Merkur bekannten Spielhallengiganten Gauselmann zu erheben.

Zwar hätten einige Bundesländer, zum Beispiel Hessen, bereits freiwillige wie auch unfreiwillige Sperrsysteme in Bezug auf Spielhallen etabliert, doch seien diese Maßnahmen stets standortbezogen und daher nur in den jeweiligen Landesspielhallengesetzen verankert. Der Glücksspielstaatsvertrag 2012 nehme dahingegen keine grundsätzliche Regelung für derartige Verfahren vor.

Dass der 4. Zivilsenat des OLG kein „Ersatz-Gesetzgeber“ sei, wird in dem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil zusätzlich betont, weshalb gegen den Beschluss auch folglich keine Revision zugelassen werde. Beschwerden seien demgemäß in Zukunft nur noch über den Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen, heißt es. In Anlehnung an Bundesländer wie Hessen und die europaweit immer häufiger vorgeschrieben Selbstausschluss-Softwares etwaiger Online-Casinos, hatten die Ex-Zocker des Fachverbands das freiwillige Hausverbot für Spielotheken schon seit 2016 zu ihrem Eigenschutz gefordert. Die Gauselmann-Gruppe setzte sich dem jedoch vehement entgegen und verurteilte die Idee bis dato als Utopie und logistische Unzumutbarkeit – worin der Weltkonzern aus dem nordrhein-westfälischen Espelkamp heute (28.06.) den wohl endgültigen juristischen Zuspruch erlangte.

Der Gauselmann-Face-Check

Mario Hoffmeister, Leiter des Zentralbereichs Kommunikation bei Gauselmann, gibt sich infolge des „zurückgewiesenen Ansinnens des Fachverbands“ entsprechend erleichtert. Im resoluten Entscheid des OLG sieht der Marketingchef folglich „die rechtliche Auffassung“ der Gauselmann Gruppe bestätig. Vorwürfe über mangelhaften Spielerschutz wälzt Hoffmann in diesem Kontext nochmals vom Unternehmen ab.

Er nutzt stattdessen die Gelegenheit um die Wirksamkeit hochmoderner, automatisierter Gauselmann-Spielerschutzmaßnahmen zu unterstreichen, welche bereits in mehreren Bundesländern etabliert worden seien und die lediglich auf Grund der schwammigen deutschen Glücksspielgesetzgebung noch keine länderübergreifende Anwendung fänden. An dieser Stelle hebt Hoffmeister besonders das hauseigene „Gauselmann Face-Check-System“ hervor – ein Programm zur Gesichtserkennung, ähnlich modernen Eingangskontrollen an Flughäfen, das Gauselmann-Kunden folglich anhand biometrischer Daten identifiziert sowie anhand des Spielverhaltens kategorisiert.

Als „verantwortungsbewusster Spielhallenbetreiber“, so Hoffmeister, setzte Gauselmann hier auf entsprechende „innovative Technik“. Die Zuverlässigkeit der Scan-Software hätte sich besonders am Beispiel Baden-Württemberg gezeigt, wo bereits über 18 Spielotheken mit Face-Check arbeiten. Gerade im Hinblick auf Problemspieler und Spielsuchtprävention sei das System ein Erfolg.

„Es läuft hervorragend“, gibt Hoffmeister diesbezüglich zu Protokoll. Das Niveau pathologischer Spieler sei insgesamt niedrig, auf diese „Erfolgsgeschichte“ könne man stolz sein, so heißt es.

Der Fachverband gegen Glücksspielsucht beurteilt Gauselmanns Hightech-Spielerschutz indessen nicht ganz so optimistisch. Binnen letzter Jahre hatte der Verein Gauselmann immer wieder Spielerschutz- wie Behördenmanipulation durch hauseigene Automatisierungstechnik vorgeworfen. In diesem Kontext stand Gauselmann zuletzt massiv durch den Bau einer vollautomatisierten Merkur-Spielbank in Halle (Saale) unter Beschuss, die im kommenden August eröffnen wird.

‚Die Spielemacher‘ selbst bezeichnen das Konzept als klassisches, lediglich automatisiertes Casino – mit bis zu 120 Spielautomaten sowie virtueller Poker- und Roulette-Ausstattung, ohne vollwertige Mitarbeiter. Der Präventionsbeauftragte für Spielsucht im Haus der Merkur-Sonne ist übrigens zufällig auch gleichzeitig der Gauselmann-Geschäftsführer David Schnabel. Spielerschutz bleibt nun einmal Chefsache.

Wie der engagierte Spielsucht-Verein aus Bielefeld seine jüngste Niederlage vor dem OLG in Hamm, nach seinem fast über zweijährigen Kampf verpacken wird, bleibt vorerst abzuwarten.

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